Vorarbinfo – Änderungen am Energieausweis
(5. 9. 2018)
Auf der Bauteilseite für vereinfachte Bauteile, der Anforderungsseite Baurecht sowie der Seite mit den ergänzenden Informationen werden Änderungen vorgenommen über die wir Sie hiermit gerne informieren möchten.
Im Detail handelt es sich um folgende Änderungen:
Bauteilaufbauten – vereinfachten Bauteile:
Im Detail handelt es sich um folgende Änderungen:
Bauteilaufbauten – vereinfachten Bauteile:
Nach wie vor wird teilweise bei instandgesetzten oder neuen Bauteilen das vereinfachte Verfahren angewendet. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieses Verfahren ausschließlich für unveränderte Bestandsbauteile, an die es keine Anforderungen gibt und sofern der korrekte U-Wert nicht bekannt ist, anzuwenden ist (siehe auch Leitfaden zur OIB RL6). Wir bitten daher die Energieausweisersteller bei der Eingabe der Bauteile darauf zu achten neue oder instandgesetzte Bauteile detailliert einzugeben.
Bei der Bauteildarstellung wird dementsprechend zukünftig die Spalte UAnf mit der dazugehörigen Fußnote entfernt.
Bisher hat die EAWZ nicht überprüft ob neue oder instandgesetzte Bauteile als vereinfachtes Verfahren an die EAWZ übergeben werden. Werden zukünftig dennoch solche Bauteile als vereinfachte Bauteile übermittelt, so wird dies durch die EAWZ geprüft und ggf. auf der „Anforderungsseite Baurecht“ (Kap. 2) mit einem entsprechenden Erläuterungstext (gelbes Warndreieck) erkennbar gemacht.
Bei der Bauteildarstellung wird dementsprechend zukünftig die Spalte UAnf mit der dazugehörigen Fußnote entfernt.
Bisher hat die EAWZ nicht überprüft ob neue oder instandgesetzte Bauteile als vereinfachtes Verfahren an die EAWZ übergeben werden. Werden zukünftig dennoch solche Bauteile als vereinfachte Bauteile übermittelt, so wird dies durch die EAWZ geprüft und ggf. auf der „Anforderungsseite Baurecht“ (Kap. 2) mit einem entsprechenden Erläuterungstext (gelbes Warndreieck) erkennbar gemacht.
Quelle: EAWZ.at